Kontakt
Team
Finanz: Christos Natsinas
Marketing: Riza Senol
Texts: Benjamin Berkau
Fotos: Noora Mänty
Graphik: Jovan Milicevic
Jura: XXXX XXXXXXX
Site Meister: XXXX XXXXXXX
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
CaBaRe e.V.
Leostrasse 69
Neuss 41462
Telefon: 0211 24862999
Telefax: 0211 24862998
Vorsitzende:
Elena Germer
Geschäftsführer:
Sergey Balantaev
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Neuss
Registernummer: VR 2807
UmsatzsteuerNr: DE305536085
CaBaRe e.V.
Satzung des Vereins der unabhängigen Cafés, Bars und Restaurants des Landes Nordrhein-Westfalen.
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen CaBaRe e.V., der für unabhängigen Cafés, Bars, Restaurants und alle selbständigen Gastronomie Betriebe steht.
- Er hat den Sitz in Neuss, 41462, Leostrasse 69.
- Die Tätigkeit des Vereins umfasst das Land Nordrhein-Westfalen.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck
Wir, die unabhängigen Cafés, Bars, Restaurants, Privatpersonen sowie diejenige soziale und kommerzielle Einrichtungen des Landes Nordrhein/Westfalen, die unsere Werte und Mission mit uns teilen, haben uns zu einem Verein zusammengeschlossen – CaBaRe e.V.
Wir glauben, dass unabhängige Gastronomiebetriebe wichtige soziale Funktionen in der Gesellschaft erfüllen, welche einzigartig sind und nicht von anderen Institutionen übernommen werden können.
Zum einen bildet die Gemeinschaft unabhängiger Cafés, Bars und Restaurants die bei Weitem größte Plattform für einen direkten, stetigen sozialen Austausch in städtischen Regionen.
Zum anderen tragen die unabhängigen Gastronomiebetriebe durch die kulturelle Vielfalt, welche zum Teil durch die verschiedenen landestypischen Küchen repräsentiert wird, zum größeren Teil indes durch das jeweilige Ambiente und das Lokalkolorit, kontinuierlich zu einer Befruchtung der Gesellschaft bei.
Wir sind daher stolz auf die Gemeinschaft und sehen sie als einen leistungsstarken „Motor“ für die Ingangsetzung von gesellschaftlichen Entwicklungen und Neuerungen an.
- Der Zweck des Vereins ist sowohl die Erhaltung und Stärkung der vielfältigen Gastronomielandschaft in NRW, als auch Förderung der ideellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder des Vereins.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Vertretung der Mitglieder des Vereins im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben für die branchenspezifische Problematik;
– Interaktion mit lokalen Einrichtungen für eine bessere Integration der CaBaRe Gemeinschaft in das lokale soziale Leben;
– Förderung der Wettbewerbsgleichheit;
– Förderung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Vereins;
– Unterstützung bei der Gründung/Eröffnung neuer Geschäfte;
– Wegweisung und Beratung für die Mitglieder des Vereins;
– Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei der Schulung und Ausbildung ihres Personals;
– Förderung der Verbreitung moderner Technologien.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch.
- 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Mitglied des Vereins kann ein Vollmitglied oder ein Förderndes Mitglied sein.
- Als Vollmitglied des Vereins kann er uneingeschränkt in dem Verein teilzunehmen.
- Als Förderndes Mitglied hat er keine Stimmrecht
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss in einer schriftlichen Form gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern:
– Vorsitzender,
– Geschäftsführer.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, oder der Geschäftsführer allein sind vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes in der Sitzung teilgenommen haben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Vollmitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Aufgaben des Vereins,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vollmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- 8 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vollmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an ZettaCom BD Ltd zwecks Verwendung für die Ziele des Vereins.
Neuss, 30.10.2014
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(Ort) (Datum)